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Gemäß § 34 Abs.(2) des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015, wird hiermit kundgemacht, dass der
Entwurf zur Abänderung des Teilbebauungsplanes Trandorf Ost
im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist, das ist vom 19.05.2022 bis 30.06.2022 zum Entwurf der Abänderung des Bebauungsplanes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen werden vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen.
Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht jedoch nicht.
§ 2 Die Bebauungsvorschriften zu diesem Teilbebauungsplan lauten folgendermaßen:
Garagen und Nebengebäude:
1. Kleingaragen müssen einen Mindestabstand von 5m von der Straßenfluchtlinie aufweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Garage in das Hauptgebäude integriert wird. Ausnahmen davon sind möglich, wenn die Geländeverhältnisse auf dem betreffenden Bauplatz eine Lösung im obigen Sinn nicht zulassen.
2. Der somit entstandene Vorplatz und Stellplatz darf zur Straße hin nicht eingefriedet werden.
Harmonische Gestaltung der Bauwerke:
Das Niveau des fertigen Erdgeschoßbodens von Hauptgebäuden darf maximal 1,2m über dem verglichenen Niveau des angrenzenden Geländes liegen.
Einfriedung
Die Einfriedung gegen die Straße ist entweder durch Einzäunung aus überwiegend senkrecht gegliederten Holzelementen (mit oder ohne Sockel) oder aus mit einer Hecke hinterpflanzten Maschendrahtzaun oder Gitterstabzaun herzustellen.
Kundmachung
Plan Änderung
Plan Neudarstellung
Planungsbericht
Schriftliche Stellungnahme
19.05.2022