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Richtlinien über die Gewährung einer gemeindeeigenen Wohnbauförderung, gültig nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 1997
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
WBF/MGM wird erst dann ausbezahlt, wenn der von der Marktgemeinde Mühldorf vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag voll bezahlt wurde.
§ 6
§ 7
Mit der Festsetzung der Berechtigung und der Festsetzung der Höhe der WBF/MGM wird der Gemeinderat beauftragt.
§ 8
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer gemeindeeigenen Wohnbauförderung.
§ 9
Die Änderung dieser generellen Richtlinie tritt am 01.01.2011 in Kraft.