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Mit dieser Verordnung wurde die Ausnahme vom Verbot des Verbrennens von Materialen außerhalb von Anlagen derart geändert, dass die in § 1 Ziffer 2 der zitierten Verordnung angeführten Ausnahmen bis zum 30. Juni 2020 außer Geltung gesetzt werden.
Das bedeutet, dass Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere Osterfeuer und Sonnwendfeuer, bis 30. Juni 2020 nicht zulässig sind.
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
Änderung der Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
08.04.2020