NÖ Kinderbetreuungszuschuss ab 1.7.2010

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Kinderbetreuungszuschuss


Zuschuss für die Kinderbetreuung jener Kinder, die im Alter von 2½ bis 3 Jahren keinen Kindergartenplatz erhalten haben.

Der Kinderbetreuungszuschuss des Landes kann für jene Kinder ohne Kindergartenplatz gewährt werden, die das 30. Lebensmonat vollendet haben und kein Kinderbetreuungsgeld des Bundes oder eine Förderung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (Tagesmütter-, Hort-, Tagesbetreuungsförderung) beziehen.

Die Höhe des Kinderbetreuungszuschusses beträgt 1.200 Euro (für die Zeit vom vollendeten 30. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat) und wird in zwei Teilbeträgen angewiesen:

  1. nach der Antragstellung und
  2. nach dem 36. Lebensmonat des Kindes.

Besucht das Kind vor dem 36. Lebensmonat einen Kindergarten, so wird der Zuschuss monatlich aliquotiert.

Für den Bezug der Förderung besteht eine Familien-Einkommensgrenze: Das monatliche Nettoeinkommen darf für eine Familie mit einem Kind den Betrag von 1.850 Euro nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind im Haushalt werden dieser Grenze 350 Euro hinzugerechnet. Alleinerziehende dürfen mit einem Kind maximal 1.550 Euro verdienen, für jedes weitere Kind plus 350 Euro.

Der Antrag muss bis zum 3. Geburtstag des Kindes beim NÖ Familienreferat eingelangt sein.

Die Richtlinien sowie das Antragsformular zum downloaden finden Sie im Bereich Bürgerservice unter e-government.

12.07.2010